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Newsletter vom 13. März 2019

Rubrik Entwicklungspolitik

Task Force »Ländliches Afrika« legt Bericht vor – ein Meilenstein in der Zusammenarbeit zwischen Europäischer Union und Afrikanischer Union

(AV) Die Europäische Union (EU) und die Afrikanische Union (AU) wollen ihre Partnerschaft für den ländlichen Raum in Afrika vertiefen. Die Task Force »Ländliches Afrika« hat dazu am 7. März 2019 in Brüssel ihren Abschlussbericht mit konkreten Empfehlungen vorgelegt.

Die Arbeitsgruppe setzt sich aus Fachleuten zusammen, sie sich in der Landwirtschaft, Agrarindustrie, Entwicklungspolitik und Migrationsthemen ebenso auskennen wie im afrikanischen Agrar- und Nahrungsmittelsektor.

Der vorgelegte Bericht ist nach Ansicht der Europäischen Kommission ein Meilenstein auf dem Weg zu mehr Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union sowie Afrika im Agrar- und Lebensmittelsektor und legt vier strategische Bereich fest, in denen mittel- bis langfristig Handlungsbedarf besteht:

  1. Schaffung von Arbeitsplätzen,
  2. Klimaschutz,
  3. nachhaltiger Wandel der afrikanischen Landwirtschaft sowie
  4. Entwicklung der afrikanischen Lebensmittelindustrie und der afrikanischen Lebensmittelmärkte.

Um diesen Prozess inklusiv und umfassend zu gestalten, will die Europäische Kommission eine Online-Konsultation einleiten, durch die sie direktes Feedback von afrikanischen Akteuren zur derzeitigen Situation beim Handel sowie bei der Zusammenarbeit im Agrar- und Lebensmittelsektor zwischen den beiden Kontinenten erhält. Neben dem vorgelegten Bericht werden auch die Ergebnisse dieser Konsultation in die dritte Agrarministerkonferenz der Afrikanischen Union und der Europäischen Union einfließen, die im Juni 2019 in Rom stattfinden soll.

Gemäß den Empfehlungen der Arbeitsgruppe »Ländliches Afrika« sollte ein Dialog zwischen verschiedenen Interessenträgern auf allen Ebenen eingeleitet werden und eine engere Verbindung zwischen Gesellschaften, Unternehmen sowie Regierungen in Afrika und der Europäischen Union entstehen.

Die Kommissarin für ländliche Wirtschaft und Landwirtschaft der Afrikanischen Union, Josefa Sacko, fügte an: »In dem Bericht der Task Force wird die neue Realität anerkannt, in der Afrika und Europa als gleichberechtigte Partner in einer globalisierten Welt auftreten. Es wird aufgezeigt, dass die Landwirte und die Lebensmittelindustrie eng zusammenarbeiten sollten, um die neuen Chancen zu nutzen, die die afrikanische kontinentale Freihandelszone bieten wird, und um die regionalen Märkte zu schaffen, die für die langfristige Ernährungssicherheit in Afrika erforderlich sind.«

Die Arbeitsgruppe »Ländliches Afrika« arbeitet an einer Agenda für den Agrar- und Lebensmittelsektor sowie den ländlichen Raum im Rahmen des neuen »afrikanisch-europäischen Bündnisses für nachhaltige Investitionen und Arbeitsplätze«, das Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker in seiner Rede zur Lage der Union 2018 angekündigt hatte. Sie soll Vorschläge zur Stärkung der Partnerschaft zwischen Afrika und Europa im Bereich Ernährung und Landwirtschaft unterbreiten.

Die Europäische Kommission wird für die Weiterverfolgung und Umsetzung mehrerer Maßnahmen sorgen, die von dieser Expertengruppe empfohlen wurden, um die Entwicklung des afrikanischen Agrar- und Lebensmittelsektors zu unterstützen.
(Quelle: Europäische Kommission)

Finanzen

Neue Transparenzregeln für ein nachhaltiges Finanzwesen

(JB) Nachdem Ende Februar eine vorläufige Einigung über eine neue Kategorie von Referenzwerten für CO2-arme Investitionen erzielt wurde, ergänzt die Europäische Union nunmehr ihr Regelwerk, um Investoren stärker für die Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf die Umwelt zu sensibilisieren.

Die rumänische Ratspräsidentschaft und das Europäische Parlament haben am 6. März 2019 eine politische Einigung über einen Vorschlag erzielt, wonach Finanzunternehmen offenlegen müssen, wie sie in ihren Investitionsentscheidungen die Faktoren Umwelt, Soziales und Governance berücksichtigen.

Institutionelle Anleger wie etwa Vermögensverwalter oder Versicherungsunternehmen erhalten von ihren Kunden und Begünstigten einen Auftrag, Investitionsentscheidungen in deren Namen zu treffen. Obwohl diese Unternehmen strengen rechtlichen Anforderungen genügen müssen, um sicherzustellen, dass sie im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handeln, gab es bislang noch keine Regelung zu den Auflagen und Informationspflichten in Bezug auf die ökologischen und sozialen Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen.

Mit dem jetzt vereinbarten Text wird ein harmonisierter Ansatz der Europäischen Union für die Berücksichtigung von Risiken und Chancen für die Nachhaltigkeit in den Verfahren institutioneller Anleger festgelegt. Diese werden verpflichtet, folgende Informationen offenzulegen:

  • ihre aktuellen Verfahren zur Berücksichtigung von Umweltrisiken und sozialen Risiken in ihrer Anlage- und Beratungstätigkeit;
  • Angaben dazu, inwiefern sich diese Risiken auf die Rentabilität der Investition auswirken könnten;
  • sofern ein institutioneller Anleger angibt, eine »grüne« Anlagestrategie zu verfolgen: Informationen zur Umsetzung dieser Strategie und zu den Auswirkungen seiner Produkte und Portfolios auf Nachhaltigkeit oder Klimaschutz.

Die vorgeschlagene Verordnung soll in der Praxis eine mögliche »Grünfärberei« beschränken, d. h. das Risiko, dass Produkte und Dienstleistungen, die als nachhaltig oder klimafreundlich vermarktet werden, die Nachhaltigkeits- und/oder Klimaziele, die sie angeblich verfolgen, in Wirklichkeit gar nicht erfüllen.

Die politische Einigung muss noch formell von Rat der Europäischen Union und Europäischem Parlament angenommen werden.

Europäische Union aktualisiert die Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke

(JB) Am 12. März 2019 haben die EU-Finanzminister auf ihrer Tagung in Brüssel (Ecofin-Rat) die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke auf den neuesten Stand gebracht.

Im Lauf des vergangenen Jahres hat die Europäische Kommission 92 Länder auf der Grundlage von drei Kriterien – Steuertransparenz, gute Regierungsführung und reale Wirtschaftstätigkeit – sowie eines Indikators – das Bestehen eines Körperschaftsteuersatzes von 0 Prozent – bewertet: 60 Länder haben Maßnahmen ergriffen, um die Bedenken der Europäischen Kommission auszuräumen, und mehr als 100 schädliche Regelungen wurden abgeschafft. Die Liste hatte auch Einfluss auf die international vereinbarten Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich.

Auf der Grundlage der Evaluierung wurden 15 Länder auf die schwarze Liste gesetzt. Fünf dieser Länder sind keinerlei Verpflichtungen eingegangen, seit die erste schwarze Liste im Jahr 2017 angenommen wurde: Amerikanisch-Samoa, Guam, Samoa, Trinidad und Tobago sowie die Amerikanischen Jungferninseln. Drei Länder, die auf der Liste von 2017 standen und aufgrund der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen auf die graue Liste gesetzt worden waren, wurden nun wieder auf die schwarze Liste gesetzt, weil sie keine Folgemaßnahmen ergriffen haben: Barbados, die Vereinigten Arabischen Emirate und die Marshallinseln. Weitere sieben Länder wurden aus demselben Grund von der grauen auf die schwarze Liste gesetzt: Aruba, Belize, Bermuda, Fidschi, Oman, Vanuatu und Dominica. Zudem werden 34 Länder 2019 weiter überwacht (graue Liste). 25 Länder, die Gegenstand des ersten Evaluierungsverfahrens waren, wurden inzwischen von der Liste gestrichen.

Die von der Europäischen Kommission konzipierte und erstmals im Dezember 2017 von den Mitgliedstaaten festgelegte Liste stellt ein gemeinsames Instrument dar, um die Risiken von Steuermissbrauch und unlauterem Steuerwettbewerb weltweit anzugehen. Das Verfahren fördert die Transparenz, da die Verpflichtungsschreiben der Länder online veröffentlicht werden, und schafft einen Rahmen für den Dialog sowie die Zusammenarbeit mit den internationalen Partnern der Europäischen Union, um Bedenken hinsichtlich ihrer Steuersysteme zu besprechen und Steuerfragen von beiderseitigem Interesse zu erörtern. Die Evaluierung wird nun dadurch erweitert, dass mehr verbindliche Transparenzkriterien eingehalten werden müssen, und drei G20-Länder – Russland, Mexiko und Argentinien – im Rahmen des nächsten Verfahrens evaluiert werden.

In Bezug auf Konsequenzen haben sich die Mitgliedstaaten auf eine Reihe von Gegenmaßnahmen geeinigt, mit denen sie gegen die in der Liste aufgeführten Länder vorgehen können. Dazu gehören verstärkte Überwachung und Prüfungen, Quellensteuern, besondere Dokumentationspflichten und Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung.

Die Europäische Kommission wird die Mitgliedstaaten weiterhin bei ihren Bemühungen unterstützen, 2019 einen besser abgestimmten Ansatz für Sanktionen zu erarbeiten. Zudem dürfen gemäß neuen Bestimmungen in den EU-Rechtsvorschriften EU-Mittel nicht über Einrichtungen in Ländern weitergeleitet werden, die auf der schwarzen Liste stehen.

Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten (Gruppe »Verhaltenskodex«) werden weiterhin die Länder und Gebiete überwachen, die ihrerseits bis Ende 2019/2020 Zeit haben, den Anforderungen nachzukommen, und werden zudem prüfen, ob auch andere Länder in das Verfahren zur Erstellung der EU-Liste aufgenommen werden sollten.
(Quelle: Europäische Kommission)

Online-Marktplätze müssen zum Kampf gegen Mehrwertsteuer-Betrug beitragen

(JB) Ebenfalls am 12. März 2019 haben sich die EU-Finanzminister auf von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Maßnahmen geeinigt, um die Mehrwertsteuer-Vorschriften für den Online-Warenhandel zu vereinfachen und um zu gewährleisten, dass Online-Marktplätze zur Bekämpfung des Steuerbetrugs beitragen. Dies soll den Mitgliedstaaten helfen, die 5 Milliarden Euro an Steuern einzuziehen, die ihnen jedes Jahr in dieser Branche entgehen (und die bis 2020 auf 7 Milliarden Euro ansteigen dürften).

Unternehmen aus Drittländern, einschließlich solcher, die Warenlager (sogenannte Erfüllungszentren) in der Europäischen Union nutzen, können Gegenstände über Online-Marktplätze an Verbraucher in der Europäischen Union verkaufen. Für die Steuerbehörden kann es jedoch schwierig sein, die auf diese Gegenstände fällige Mehrwertsteuer zu erheben.

Die jetzt vereinbarten Vorschriften regeln ausführlicher, in welchen Fällen davon ausgegangen wird, dass Online-Marktplätze solche Lieferungen unterstützen, und in welchen nicht. Dies hängt davon ab, ob die Online-Marktplätze die Bedingungen für die Lieferung festlegen und ob sie an der Bezahlung oder der Bestellung sowie Auslieferung der Gegenstände beteiligt sind. Die Vorschriften regeln, welche Art von Aufzeichnungen Plattformen führen müssen, die Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen an Verbraucher in der Europäischen Union unterstützen.

Gemäß den im Dezember 2017 vereinbarten Maßnahmen gelten Online-Marktplätze als Verkäufer, wenn sie den Verkauf von Gegenständen im Wert von weniger als 150 Euro durch ein Unternehmen aus einem Drittland an Verbraucher in der Europäischen Union über ihre Plattform unterstützen.

Wichtig ist, dass die Vorschriften auch gelten, wenn Unternehmen aus Drittländern Online-Plattformen nutzen, um Waren aus »Erfüllungszentren« in der Europäischen Union – unabhängig von ihrem Wert – zu verkaufen, sodass die Steuerbehörden die auf diese Verkäufe anfallende Mehrwertsteuer (MwSt.) erheben können. Die Online-Plattformen werden außerdem verpflichtet, Aufzeichnungen über die von Unternehmen über die Plattform abgewickelten Verkäufe von Gegenständen oder Dienstleistungen zu führen.

Die neuen Durchführungsbestimmungen sollen auch gewährleisten, dass das neue MwSt.-System für alle Unternehmen, die Gegenstände online verkaufen, 2021 in Kraft treten kann. Mit den Vorschriften wird das System um neue Komponenten ergänzt, die notwendig sind, damit Online-Unternehmen die Vorteile des EU-Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen können. Über das aktualisierte elektronische Unternehmer-Portal für die Mehrwertsteuer, die »einzige Anlaufstelle«, das mit den Maßnahmen eingeführt wird, können Unternehmen, die online Gegenstände an ihre Kunden verkaufen, ihren MwSt.-Pflichten in der Europäischen Union über ein benutzerfreundliches Portal in ihrer eigenen Sprache nachkommen.

Ohne das Portal wäre eine MwSt.-Registrierung in jedem Mitgliedstaat erforderlich, in den das Unternehmen verkaufen möchte. Genau das bezeichnen Unternehmen als eines der größten Hindernisse für Kleinunternehmen beim grenzüberschreitenden Handel. Das System existiert für Anbieter von elektronischen Dienstleistungen bereits seit 2015.

Sobald das Europäische Parlament seine beratende Stellungnahme abgegeben hat, können die neuen Vorschriften endgültig erlassen werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch bereits auf der Grundlage der jetzt angenommenen Vorschriften beginnen, ihre IT-Systeme auszubauen.

Die neuen MwSt.-Vorschriften gelten ab dem 1. Januar 2021. Die Mitgliedstaaten haben bis Ende 2020 Zeit, die neuen Vorschriften der Mehrwertsteuerrichtlinie in nationales Recht umzusetzen. Unternehmen, die die erweiterte MwSt.-Anlaufstelle in Anspruch nehmen möchten, können sich ab 1. Oktober 2020 in den Mitgliedstaaten registrieren lassen.
(Quelle: Europäische Kommission)

Justiz

Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments bestätigt vorläufige Einigung zur Digitalisierungsrichtlinie

(Dr. Steffi Nobis/Hospitantin) Am 25. April 2018 verabschiedete die Europäische Kommission das »Paket zum Gesellschaftsrecht«. Es besteht aus zwei Vorschlägen für eine Richtlinie über die Nutzung digitaler Instrumente und Verfahren im Gesellschaftsrecht (»Digitalisierungsrichtlinie«) und für eine Richtlinie über die grenzüberschreitende Umwandlung, Verschmelzung und Spaltung (»Mobilitätsrichtlinie«). Damit soll die Nutzung digitaler Technologien während des gesamten Lebenszyklus eines Unternehmens sowie bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Fusionen und Spaltungen erleichtert werden.

Der Bundesrat hatte zum Vorschlag der Digitalisierungsrichtlinie mit Beschluss vom 21. September 2018 (BR-Drs. 163/18 – Beschluss) Stellung genommen. Die Stellungnahme beinhaltete insbesondere folgende Forderungen:

  • Ermöglichung der umfassenden verfahrensrechtlichen Einbindung von Notaren bei der Errichtung des Gründungsaktes als unverzichtbarer Bestandteil der vorsorgenden Rechtspflege.
  • Erweiterung der Möglichkeiten, eine physische Anwesenheit des Antragstellers verlangen zu können.
  • Einschränkung des verpflichtenden Anwendungsbereichs auf bestimmte Standardgründungskonstellationen (Ausschluss der Aktiengesellschaft, der KG auf Aktien und Ausschluss von Sachgründungen aus dem Anwendungsbereich).

Die Forderungen wurden in den weiteren Gesetzgebungsverhandlungen überwiegend berücksichtigt. Im zweiten Trilog am 4. Februar 2019 konnten die EU-Gesetzgeber eine vorläufige politische Einigung erzielen, die der Rechtsausschuss am 4. März 2019 nunmehr bestätigt hat. Sowohl der Rat der Europäischen Union als auch das Europäische Parlament müssen die Richtlinie noch förmlich annehmen.

Die Digitalisierungsrichtlinie soll Unternehmen künftig in allen Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, neue Unternehmen oder Zweigniederlassungen online zu gründen oder Dokumente bei den Unternehmensregistern online einzureichen. Die bestehenden nationalen Systeme und rechtlichen Traditionen der Mitgliedstaaten sind dabei zu berücksichtigen. Dazu gehört insbesondere auch die Aufgabe der vorsorgenden Rechtspflege, die Notare und Anwälte z. B. in Deutschland im Gesellschaftsrecht wahrnehmen. Die Mitgliedstaaten können daher die Notare in die Onlineverfahren zur Eintragung und Dokumentenübermittlung einbeziehen. Die Unternehmensgründer müssen das Verfahren, außer im Falle eines konkreten Betrugsverdachts, aber dennoch vollständig online abwickeln können.

Zur Mobilitätsrichtlinie, dem 2. Teil des Gesellschaftsrechtspakets, dauern die Verhandlungen an.

Ausschreibungen

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Wissenschaftliches Mobilitätsprogramm Intra-Afrika

Weitere Informationen finden Sie im Amtsblatt der Europäischen Union.

Partner Search

Protecting the infrastructure of Europe and the people in the European smart cities

Dear Colleagues,

A French company located in Occitanie is looking for several partners for the next Horizon 2020 call : SU-INFRA01-2018-2019-2020.

If you are interested in this project, please contact before March 30th : Christine Guidice, christine.guidice@agence-adocc.com

You can find more information below.

I would kindly like to ask you to forward this information to your contacts. Do not hesitate to contact us if you have any question.

Best regards,

Office 

Occitanie Europe
Rond-point Schuman, 14
1040 Bruxelles
T gén. +32 (0) 2 280 09 19
Office@occitanie-europe.eu

***
Call and topic: SU-INFRA01-2018-2019-2020 : Prevention,  detection,  response  and  mitigation  of combined physical and cyber threats to critical infrastructure in Europe.
 
Specific Challenge:
Disruptions in the operation of our countries' critical infrastructure may result from many kinds of hazards and physical and/or cyber-attacks on installations and their interconnected systems. Recent events demonstrate the increase of combined physical and cyber-attacks due to their interdependencies. A comprehensive, yet installation-specific, approach is needed to secure existing or future, public or private, connected and interdependent installations, plants and systems. Budgetary constraints on both the public and private sectors mean that new security solutions must be more accurate, efficient and cost-effective, and possibly more automated than the ones currently available.
 
Scope:
Proposals should cover: forecast, assessment of physical and cyber risks, prevention, detection, response, and in case of failure, mitigation of consequences (including novel installation designs), and fast recovery after incidents, over the life span of the infrastructure, with a view to achieving the security and resilience of all functions performed by the installations, and of neighbouring populations and the environment.
 
Deadline of the call : 22nd August 2019
Deadline for EoIs : 30th March 2019
 
The project will focus on:

  • Centralization, storage, indexation of security information,
  • Real-time, evidence-based security management of physical and cyber threats
  • Cyber threats and incidents correlation
  • Reporting, Analysis, Forensics
  • Response and mitigation

The French company has a strong experience in H2020 project’s management and a recognized expertise in:

  • Edition of C2, SIEM and NMS products, 
  • Open-source,
  • international security standards (IDMEF/IODEF, STIX/TAXII)

Partners sought to complete the consortium are:

  • Infrastructure operators
  • Artificial Intelligence laboratory
  • SCADA specialist
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