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Newsletter vom 10. April 2019

Digitalisierung

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Jeder zweite Europäer nutzt sein Online-Abonnement auf Reisen in der Europäischen Union

(AV) Seit einem Jahr können die Bürgerinnen und Bürger in allen Staaten der Europäischen Union ihre Online-Abonnements für Filme, Sportveranstaltungen, E-Books, Videospiele oder Musikdienste auf ihren Reisen überall in der Europäischen Union nutzen.

Jeder zweite Reisende (49 Prozent) in der Europäischen Union hat diese Möglichkeit genutzt. Das geht aus einer neuen Eurobarometer-Umfrage hervor.

52 Prozent der Europäer wissen, dass es möglich ist, bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen EU-Land kostenpflichtige Abonnements für Online-Inhaltsdienste zu nutzen.

In Deutschland sind es im Durchschnitt 50 Prozent, wobei die Generation der 14 bis 24jährigen am besten informiert sind (75 Prozent in Deutschland, EU-Durchschnitt 68 Prozent).

Die sogenannte Portabilitätsverordnung trat am 1. April 2018 in Kraft.

(Quelle: Europäische Kommission)

Finanzpolitik

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Stärkung der sozialen Säule

(JB) Am 4. April 2019 hat das Plenum des Europäischen Parlaments in erster Lesung seinen Standpunkt zum Vorschlag für eine Verordnung über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) angenommen.

In der Entschließung wird vorschlagen, die Finanzierung des ESF+ im EU-Finanzrahmen 2021-2027 aufzustocken. Der Schwerpunkt soll dabei auf der Jugendbeschäftigung und Kindern liegen. Außerdem möchte das Europäische Parlament die soziale Dimension Europas weiter stärken. Ziel ist es, zur Schaffung von Vollbeschäftigung beizutragen, die Qualität und Produktivität am Arbeitsplatz zu verbessern, die geografische und berufliche Mobilität von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Europäischen Union zu erhöhen, die Bildungs- und Ausbildungssysteme zu verbessern sowie die soziale Eingliederung und Gesundheit zu fördern.

Die Gesamtfinanzausstattung für den Europäischen Sozialfonds+ für den Zeitraum 2021-2027 soll bei 106,781 Mrd. Euro (Preise 2018) und 120,457 Mrd. Euro (zu jeweiligen Preisen) liegen. Die Europäische Kommission hatte 101,174 Mrd. Euro zu jeweiligen Preisen vorgeschlagen.

Der aktualisierte ESF+ würde eine Reihe bestehender Fonds und Programme zusammenführen und deren Ressourcen zusammenlegen:

  • Europäischer Sozialfonds (ESF) und Beschäftigungsinitiative für junge Menschen,
  • Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (EHAP),
  • EU-Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) und
  • EU-Gesundheitsprogramm

Dies würde eine stärker integrierte und gezielte Unterstützung bei sozialen und arbeitsmarktpolitischen Herausforderungen ermöglichen. Zudem soll der Fonds flexibler sein und einfachere Regeln sollen den Zugang zu Finanzmitteln erleichtern.

Für junge Menschen und Kinder soll der ESF+ in drei Hauptbereiche investieren:

  • die allgemeine und berufliche Bildung sowie das lebenslange Lernen,
  • die Wirksamkeit der Arbeitsmärkte und den gleichberechtigten Zugang zu hochwertigen Arbeitsplätzen sowie
  • die soziale Eingliederung, die Gesundheit und die Bekämpfung der Armut.

Die Abgeordneten wollen außerdem sicherstellen, dass der ESF+ weiterhin die Jugendbeschäftigung (mit besonderem Schwerpunkt auf nicht erwerbstätigen Jugendlichen) und diejenigen, die vom Arbeitsmarkt »am weitesten entfernt« sind, unterstützt. Der Fonds soll auf Maßnahmen zur Umsetzung der Europäischen Kindergarantie setzen, um so zur Chancengleichheit von Kindern und dem Zugang zu kostenloser Bildung beizutragen. Der ESF+ soll auch den sozialen Fortschritt und die geografische Mobilität von Arbeitskräften unterstützen.

Im Gesundheitsbereich soll der ESF+ die digitale Transformation von Gesundheit und Pflege, Investitionen in Frühdiagnose und Screening fördern sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, beispielsweise bei seltenen und komplexen Krankheiten, verbessern.

Da die Verhandlungen auf Ebene der Mitgliedstaaten voraussichtlich noch bis Juni andauern werden, wird die Diskussion mit dem Europäischen Parlament erst in der kommenden Legislaturperiode beginnen können.

Justiz

Alternativtext: Justitia als Statue hält eine Waage in der Hand hoch. © Sächsische Staatskanzlei

Europäisches Strafregisterinformationssystem für verurteilte Drittstaatsangehörige

(SD) Nach dem Europäischen Parlament (am 12. März 2019) hat am 9. April 2019 nun auch der Rat der Europäischen Union neue Richtlinien- und Verordnungsvorschriften angenommen, mit denen das bestehende Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) verbessert werden soll. Ziel der neuen Rechtsvorschriften ist es, den EU-weiten Informationsaustausch über verurteilte Drittstaatsangehörige und staatenlose Personen (ECRIS-TCN) zu vereinfachen. Die Verbesserung von ECRIS in Bezug auf Drittstaatsangehörige ist Teil der Europäischen Sicherheitsagenda und dient der Bekämpfung von Terrorismus und grenzüberschreitender Kriminalität.

Die Datenbank kann von den Behörden nach dem Prinzip »Treffer/kein Treffer« online in der gestalt abgefragt werden, dass bei einem Treffer die Mitgliedstaaten angezeigt werden, die über vollständige Strafregisterinformationen zu einer bestimmten Person verfügen. Das System selbst enthält lediglich Angaben zur Identität, Fingerabdrücke und – soweit verfügbar – Gesichtsbilder. Angestrebt ist die Interoperabilität mit weiteren Informationssystemen, damit die ECRIS-TCN-Datenbank bei Anträgen auf Einreise in die Europäische Union über das ETIAS-System, bei der Bearbeitung von Visaanträgen über das Visa-Informationssystem oder bei Untersuchungen von Identitätsbetrug abgefragt werden kann.

Die neuen Vorschriften werden in allen Mitgliedstaaten am zwanzigsten Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht haben die Mitgliedstaaten 36 Monate Zeit.

(Quelle: Pressemitteilung der Europäischen Kommission)

Sozialpolitik

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Europäisches Parlament billigt neue Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben

(GH) Das Europäische Parlament hat am 4. April 2019 mehrheitlich neue Vorschriften für Vaterschaftsurlaub und nicht übertragbaren Elternurlaub in einer endgültigen Abstimmung angenommen. Der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates der Europäischen Union zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU, der bereits informell mit den EU-Ministern vereinbart wurde, legt Mindestanforderungen für alle Mitgliedstaaten fest. Er soll die Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt sowie die Verantwortung des Vaters oder eines gleichwertigen zweiten Elternteils stärken. Dies kommt nicht nur Kindern und dem Familienleben zugute, sondern es trägt auch den gesellschaftlichen Veränderungen stärker Rechnung und begünstigt die gerechte Rollenverteilung zwischen beiden Elternteilen.

Die neuen Regelungen sehen insbesondere Verbesserungen beim Vaterschafts-, Eltern- und Pflegeurlaub vor. So haben künftig Väter und gleichwertige zweite Elternteile, sofern es nach nationalem Recht anerkannt ist, Anspruch auf mindestens 10 Arbeitstage bezahlten Vaterschaftsurlaub (Bezahlung mindestens so hoch wie das Krankengeld) zeitnah zur Geburt oder Totgeburt eines Kindes. Außerdem sind in Zukunft zwei Monate nicht übertragbarer und bezahlter Elternurlaub möglich. Dieser Urlaub soll ein individueller Anspruch sein und dazu führen, dass Betreuungs- und Pflegeaufgaben gleichmäßiger auf Männer und Frauen verteilt werden.

Die Mitgliedstaaten müssen für die Mindestdauer des nichtübertragbaren Elternurlaubs eine angemessene Bezahlung oder Vergütung festlegen. Dabei sollen sie berücksichtigen, dass die Inanspruchnahme von Elternurlaub oft zu einem Einkommensverlust in der Familie führt. Erstverdiener in einer Familie sollten ihren Anspruch auf Elternurlaub geltend machen können. Die Mitgliedstaaten müssen Arbeitnehmern, die einen Angehörigen oder eine im gleichen Haushalt wie der Arbeitnehmer lebende Person pflegen, die unter ernsthaften gesundheitlichen Problemen oder altersbedingten Einschränkungen leidet, 5 Tage Pflegeurlaub pro Jahr gewähren. Mitgliedstaaten, die während eines Elternurlaubs von mindestens sechs Monaten Dauer für jeden Elternteil eine Bezahlung oder Vergütung in Höhe von mindestens 65 Prozent des Nettoeinkommens des Arbeitnehmers gewähren, können beschließen, diese Regelung beizubehalten.

Berufstätige Eltern und pflegende Angehörige können, wenn möglich, eine Anpassung ihrer Arbeitsmuster verlangen, auch durch Telearbeit oder flexible Zeitpläne. Bei der Prüfung von Anträgen auf flexible Arbeitsregelungen können die Arbeitgeber nicht nur ihre eigenen Ressourcen und operativen Fähigkeiten berücksichtigen, sondern auch die spezifischen Bedürfnisse eines Elternteils von Kindern mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung sowie die von Alleinerziehenden.

Die Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben dann drei Jahre Zeit, um die Vorschriften in nationale Gesetzgebung umzusetzen. Der verabschiedete Text kann auf der Internetseite des Europäischen Parlaments unter dem Datum: 4. April 2019 eingesehen werden.
(Quelle: Europäisches Parlament)

Ausschreibungen

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Arbeitsplans 2019 der öffentlich-privaten Partnerschaft für biobasierte Industriezweige

Weitere Informationen finden Sie im Amtsblatt der Europäischen Union.

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