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Newsletter vom 6. Februar 2019

Rubrik Finanzen

Euromünzen liegen auf einer EU-Fahne. © dpa - Bildfunk

Gemischtes Bild in der staatlichen Finanzstatistik

(JB) Am 30. Januar 2019 veröffentlichte die Europäische Statistikbehörde (Eurostat) die Finanzstatistik zu Eventualverbindlichkeiten und notleidenden Krediten in den Mitgliedstaaten für das Jahr 2017.

Danach weist Slowenien den höchsten Bestand an notleidenden Krediten (Vermögenswerte) des Zentralstaats auf. Er liegt bei 4,0 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) und damit vor den beiden anderen Mitgliedstaaten, die einen Anteil über 1 Prozent verzeichneten: Portugal (1,3 Prozent) und Tschechien (1,1 Prozent). Im Fall von Slowenien sowie von Portugal und Irland bezieht sich die Mehrzahl der notleidenden Kredite auf Kredite von sogenannten Defeasance Structures, die im Sektor Staat klassifiziert sind. Im Fall Tschechiens bezieht sich die Zahl in erster Linie auf Kredite nationaler Entwicklungsbanken, die im Sektor Staat klassifiziert sind, und auf zwischenstaatliche Darlehen.

Die häufigste Form von Eventualverbindlichkeiten sind Garantien des Staatssektors auf Verbindlichkeiten und gelegentlich auf Vermögenswerte Dritter. Die höchsten Anteile von Garantien des Staatssektors wurden in Finnland (32,0 Prozent des BIP) und Österreich (15,8 Prozent) verzeichnet, gefolgt von Deutschland (13,3 Prozent) und Luxemburg (12,2 Prozent). Die niedrigsten Anteile, weniger als 1 Prozent, wurden in der Slowakei (0,02 Prozent), dem Vereinigten Königreich und Tschechien (je 0,2 Prozent), Bulgarien (0,3 Prozent) und Irland (0,5 Prozent) registriert. In den meisten Mitgliedstaaten ist der Zentralstaat der größte Garantiegeber, mit Ausnahme von Schweden, Dänemark und Tschechien, wo mehr Garantien dem Teilsektor Gemeinden zugeordnet werden als dem Zentralstaat. In mehreren Ländern – Belgien, Frankreich, Ungarn, Irland, Luxemburg und Spanien – bezieht sich ein Großteil der Garantien auf Finanzinstitute. Diesen wurden in der Vergangenheit im Kontext der Finanzkrise häufig Garantien vom Staat gewährt.

In allen Mitgliedstaaten lagen Verbindlichkeiten in Bezug auf nicht in der Bilanz des Staatssektors enthaltene öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP), bei denen es sich um langfristige Bauaufträge handelt, wobei die Vermögenswerte nicht in den Staatskonten erfasst werden, unter 3 Prozent des BIP. Die Slowakei wies mit 2,9 Prozent des BIP den höchsten Anteil auf, gefolgt von Portugal (2,7 Prozent), Ungarn (1,5 Prozent) und dem Vereinigten Königreich (1,4 Prozent). Im Jahr 2017 meldeten zehn Länder keine Verbindlichkeiten in Bezug auf nicht in der Bilanz des Staatssektors enthaltene ÖPP: die Niederlande, Bulgarien, Tschechien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Polen, Rumänien, Slowenien und Schweden. In vielen Mitgliedstaaten fanden sich die nicht in der Bilanz des Staatssektors enthaltenen ÖPP auf der Ebene des Zentralstaats, während sie in Österreich, Belgien und Spanien insbesondere auf Länderebene bestanden. In fünf Ländern – Kroatien, Estland, Finnland, Lettland und Italien – wurden die nicht in der Bilanz des Staatssektors enthaltenen ÖPP ausschließlich auf kommunaler Ebene geführt.

Hintergrund:
Diese Veröffentlichung enthält Daten zu Garantien des Staatssektors, Verbindlichkeiten in Bezug auf öffentlich-private Partnerschaften, die nicht in der Bilanz des Staatssektors enthalten sind, sowie Verbindlichkeiten von Einheiten, die nicht im Sektor Staat klassifiziert sind, aber vom Staatssektor kontrolliert werden (öffentliche Kapitalgesellschaften). Eventualverbindlichkeiten sind lediglich potenzielle Verbindlichkeiten. Unter gewissen Bedingungen können diese Eventualverbindlichkeiten tatsächliche Verbindlichkeiten werden. Ähnlich können notleidende Kredite (Vermögenswerte des Sektors Staat) einen Verlust für den Staat bedeuten, wenn diese Kredite nicht zurückgezahlt werden.
(Quelle: Pressemitteilung des Eurostat)

Rubrik Gesundheit

In einem Behandlungszimmer einer Praxis hängt ein Stethoskop vor einer auf einem Bildschirm dargestellten digitalen Patientenakte. © dpa - Bildfunk

Europäische Kommission legt Empfehlung über ein europäisches Austauschformat für elektronische Patientenakten vor

(GH) Am 6. Februar 2019 stellte die Europäische Kommission ihre Empfehlung über ein europäisches Austauschformat für elektronische Patientenakten einschließlich Anhang vor. Damit will sie Bürgerinnen und Bürgern in der gesamten Europäischen Union künftig den grenzüberschreitenden Zugang zu Gesundheitsdaten und den Zugriff auf elektronische Patientenakten erleichtern.

Derzeit unterscheiden sich die Möglichkeiten in der gesamten Europäischen Union auf elektronische Patientenakten zuzugreifen noch stark von Land zu Land. Einige Mitgliedstaaten ermöglichen es bereits zum Teil, elektronische Patientenakten auf nationaler oder grenzüberschreitender Ebene abzurufen. So können beispielsweise seit dem 21. Januar 2019 finnische Bürger in Estland Arzneimittel unter Verwendung elektronischer Verschreibungen kaufen, und luxemburgische Ärzte werden bald auf Patientenkurzakten tschechischer Patienten zugreifen können. Viele andere Länder in der Europäischen Union haben jedoch nur einen begrenzten digitalen oder gar keinen Zugang. Aus diesem Grund gibt die Europäische Kommission Empfehlungen ab, die den grenzüberschreitenden Zugang in sicherer Weise und in voller Übereinstimmung mit der Datenschutz-Grundverordnung erleichtern werden.

In den Empfehlungen wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten diese Arbeit auf drei neue Bereiche der Patientenakte ausweiten, nämlich Laboruntersuchungen, Krankenhausentlassungsberichte sowie medizinische Bildgebung und diesbezügliche Berichte. Parallel dazu ebnet die Initiative den Weg für die Entwicklung der technischen Spezifikationen, die in jedem einzelnen Fall für den Austausch von Patientenakten verwendet werden sollten. Der Zugang zu vollständigen persönlichen Patientenakten in der gesamten Europäischen Union kann den europäischen Bürgern enorme Vorteile bringen. Im Fall eines Unfalls auf Reisen in einem anderen Mitgliedstaat haben die Ärzte sofortigen Zugriff auf Informationen über den Patienten (z. B. Einzelheiten über chronische Erkrankungen, Allergien gegen bestimmte Arzneimittel oder entsprechende Unverträglichkeiten). Dies kann es ihnen erheblich erleichtern, rechtzeitig die wirksamste Behandlung zu gewährleisten.

Zur Weiterentwicklung dieses Informationsaustauschs wird ein gemeinsamer Koordinierungsprozess zwischen der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten eingerichtet. Dies wird ermöglichen, dass Interessenträger wie Vertreter der Industrie, Angehörige der Gesundheitsberufe und Patientenvertreter auf EU- und nationaler Ebene Beiträge und Input liefern. Der gemeinsame Koordinierungsprozess stellt sicher, dass alle einschlägigen Parteien in den Prozess zur Entwicklung des europäischen Austauschformats für elektronische Patientenakten (European Electronic Health Records, EHR) eingebunden sind. Die Mitgliedstaaten werden im Rahmen des Netzes für elektronische Gesundheitsdienste praktische Leitlinien für die Umsetzung und Überwachung seiner Fortschritte festlegen.

Weitere Informationen können Sie in den Empfehlungen über ein europäisches Austauschformat für elektronische Patientenakten sowie im Anhang einsehen.
(Quelle: Europäische Kommission)

Rubrik Justiz

Ein Finger zeigt auf die Schaltfläche »Jetzt kostenpflichtig bestellen« auf einer Webseite. © dpa - Bildfunk

Europäisches Vertragsrecht – Einigung in Trilogverhandlungen

Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union einigen sich vorläufig über neue EU-Richtlinien zum Warenhandel und zu digitalen Inhalten

(SD) Am 29. Januar 2019 endeten die Trilogverhandlungen zwischen Europäischem Parlament und Rat der Europäischen Union mit einer vorläufigen Einigung zu einer Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenhandels, die die geltende Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ersetzen soll.

Der Anwendungsbereich der neuen Warenhandelsrichtlinie soll alle Verkäufe von Waren an Verbraucher sowohl im stationären als auch im Online-Handel oder im Fernabsatz erfassen. Zudem soll er sich auf sogenannte Waren mit digitalen Elementen (wie »intelligente« Kühlschränke oder Smartuhren) erstrecken. Für derartige Waren soll der Verkäufer verpflichtet sein, während eines Zeitraums, den der Verbraucher je nach Art und Zweck des Produkts vernünftigerweise erwarten kann, Aktualisierungen bereitzustellen. Vorgesehen ist ein Gewährleistungszeitraum von zwei Jahren und eine Beweislastumkehr für das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe von einem Jahr (mit einer mitgliedstaatlichen Regelungsoption für zwei Jahre). Bei den Abhilferechten des Verbrauchers bei Vertragswidrigkeit sollen Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung Vorrang vor Preisminderung oder Vertragsauflösung und Kaufpreisrückzahlung haben.

Bei der Richtlinie über die Bereitstellung digitaler Inhalte hatten sich Rat der Europäischen Union und Europäisches Parlament bereits im Dezember vorläufig geeinigt. Diese betrifft Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) für die Bereitstellung digitaler Inhalte und erfasst Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden (z. B. Musik, Online-Videos usw.), Dienstleistungen, die die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form ermöglichen (z. B. Cloud-Speicherung), Dienstleistungen, die den Austausch von Daten ermöglichen (z. B. Facebook, YouTube usw.) sowie alle dauerhaften Datenträger, die ausschließlich der Übermittlung digitaler Inhalte dienen (z. B. DVDs). Diese Richtlinie soll auch für Nutzer gelten, die ihre Gegenleistung in Form von Daten erbringen. Die Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers soll ein Jahr und die Gewährleistungsfrist mindestens zwei Jahre betragen. Bei fortlaufenden Bereitstellungen sollen die Beweislast und die Gewährleistungsfrist für den Zeitraum der Vertragsdauer beim Anbieter liegen.

Beiden vorläufigen Einigungen müssen Rat der Europäischen Union und Europäisches Parlament noch zustimmen. Eine förmliche Annahme der Richtlinien noch vor dem Ende dieser Legislaturperiode gilt als höchstwahrscheinlich.
(Quelle: Pressemitteilung des Rates der Europäischen Union)

Rubrik Medien/Digitales

Großaufnahme eines Auges, in dem sich der Like-Button von facebook spiegelt. © dpa - Bildfunk

Illegale Hetze im Internet: Europäische Kommission legt vierte Bewertung vor - EU-Verhaltenskodex zeigt Wirkung

(AV) Im Laufe des Jahres 2018 haben mit Google+, Instagram, Snapchat und Dailymotion vier weitere Unternehmen beschlossen, dem Kodex beizutreten. Am 4. Februar 2019 hat auch die französische Spieleplattform »jeuxvideo.com« ihre Teilnahme angekündigt. Im Mai 2016 hatten sich Facebook, Twitter, YouTube und Microsoft mit einem Verhaltenskodex dazu verpflichtet, die Verbreitung illegaler Online-Inhalte in Europa zu bekämpfen.

IT-Unternehmen reagieren immer schneller auf rassistische und fremdenfeindliche Online-Hetze: die Unternehmen prüfen mittlerweile 89 Prozent der gemeldeten Inhalte innerhalb von 24 Stunden und entfernen 72 Prozent der Inhalte, die als illegale Hetze betrachtet werden. Das zeigt die vierte Bewertung des EU-Verhaltenskodexes, den die Europäische Kommission am 4. Februar 2019 in Brüssel vorgestellt hat. Als der Kodex im Jahr 2016 eingeführt wurde, lagen diese Werte noch bei 40 bzw. 28 Prozent. Allerdings zeigt der Bericht, dass die IT-Unternehmen noch ihre Rückmeldungen an die Nutzer verbessern müssen.

Nach Einschätzung der Europäischen Kommission entfernen die Unternehmen illegale Inhalte immer schneller, schießen dabei aber nicht über das Ziel hinaus: Am Anteil der entfernten Inhalte lässt sich ablesen, dass sie das Recht auf freie Meinungsäußerung weiterhin respektieren. Zudem sind dank des Kodex Partnerschaften zwischen Organisationen der Zivilgesellschaft, nationalen Behörden und IT-Plattformen entstanden, die sich Sensibilisierung und Aufklärung zum Ziel gesetzt haben.

Hintergrund:
Laut dem Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit gilt »die öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine nach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationaler sowie ethnischer Herkunft definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe« als Straftat. Hetze im Sinne dieses Rahmenbeschlusses ist auch dann eine Straftat, wenn sie im Internet stattfindet.
(Quelle: Europäische Kommission)

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