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Newsletter vom 1. Juli 2020

Deutsche EU-Ratspräsidentschaft

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1. Juli 2020: Deutschland übernimmt EU-Ratspräsidentschaft

(AV) Seit Mitternacht hat Deutschland die EU-Ratspräsidentschaft. In Berlin erstrahlte das Brandenburger Tor mit dem Schriftzug »Gemeinsam. Europa wieder stark machen« und dem Möbiusband - Motto und Logo der nun beginnenden deutschen EU-Ratspräsidentschaft.

Deutschland hat nun für ein halbes Jahr den Vorsitz im Rat der Europäischen Union inne. Bundeskanzlerin Angela Merkel sagte in ihrer Regierungserklärung am 18. Juni 2020 über die kommenden sechs Monate: »Das ist eine Aufgabe, auf die ich mich sehr freue und auf die sich die ganze Bundesregierung sehr freut; denn Europa braucht uns, so wie wir Europa brauchen: nicht nur als historisches Erbe, das wir geschenkt bekommen haben, sondern als ein Projekt, das uns in die Zukunft führt.«

Dabei hob die Bundeskanzlerin die Notwendigkeit hervor, Europa zu gestalten: »Europa ist eine offene, eine dynamische Ordnung des Friedens und der Freiheit, die wir stetig verbessern können und müssen.«
Europa gestalten.

Deutschland kommt als Ratspräsidentschaft wieder verstärkt die Aufgabe zu, einen Teil zur Gestaltung Europas beizutragen. Dies betonte auch Bundesaußenminister Heiko Maas vergangene Woche: »Deutschland will als EU-Ratspräsidentschaft Motor und Moderator sein. Unsere Aufgabe wird es sein, Brücken zu bauen und Lösungen zu finden, die am Ende allen Menschen in Europa zugutekommen.«

Inhaltich werden neben dem Wiederaufbau nach der COVID-19-Pandemie wichtige Zukunftsthemen wie Klimaschutz, digitale Souveränität und Europas Rolle in der Welt die Schwerpunkte bilden.

Auf der offiziellen Internetseite zur Ratspräsidentschaft finden Sie alle aktuellen Informationen und Veranstaltungen.

EU-Budgets für 2021 und Kreditvergabe durch Banken

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Europäische Kommission legt Entwurf des EU-Budgets für 2021 vor

(JB) Am 24. Juni 2020 hat die Europäische Kommission ihren Entwurf des EU-Haushalts für das Jahr 2021 in Höhe von 166,7 Mrd. Euro vorgelegt. Hinzukommen sollen 211 Mrd. Euro an Finanzhilfen und bis zu 133 Mrd. Euro an Darlehen im Rahmen des befristeten Wiederaufbauinstruments »Next Generation EU«. Der Haushaltsentwurf für 2021 beruht auf dem Vorschlag vom 27. Mai 2020 für den nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen und steht unter dem Vorbehalt einer Einigung zwischen dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament auf den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 und den Wiederaufbauplan.

Im Einzelnen schlägt die Europäische Kommission folgende Mittelzuweisungen vor:

  • 1,34 Mrd. Euro für das Programm »Digitales Europa« zur Abwehr von Cyberangriffen und zur Unterstützung des digitalen Wandels der Union;
  • 3 Mrd. Euro für die Fazilität »Connecting Europe« zugunsten einer modernen, leistungsfähigen Verkehrsinfrastruktur mit besseren grenzüberschreitenden Verbindungen;
  • 575 Mio. Euro für das Binnenmarktprogramm sowie 36,2 Mio. Euro bzw. 127 Mio. Euro für die Programme zur Unterstützung der Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Zoll;
  • 2,89 Mrd. Euro für Erasmus+ als Investition in die Jugend sowie 306 Mio. Euro für die Kultur- und Kreativbranche im Rahmen von »Kreatives Europa«;
  • 1,1 Mrd. Euro für den Asyl- und Migrationsfonds und 1 Mrd. Euro für den Fonds für integriertes Grenzmanagement;
  • 55,2 Mrd. Euro für die GAP und 813 Mio. Euro für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds;
  • 228 Mio. Euro für den Fonds für die innere Sicherheit;
  • 1,9 Mrd. Euro für Heranführungshilfe zur Unterstützung unserer Partner, insbesondere auch im westlichen Balkan.

Darüber hinaus soll ein Großteil der Mittel in Maßnahmen fließen, die im Zusammenhang mit »Next Generation EU« als vorrangig eingestuft wurden, nämlich:

  • 131,5 Mrd. Euro an Darlehen und bis zu 133 Euro an Finanzhilfen, die den Mitgliedstaaten im Rahmen von »Next Generation EU« aus der Aufbau- und Resilienzfazilität zur Verfügung gestellt werden;
  • 17,3 Mrd. Euro für »Horizont Europa« zur Verstärkung der EU-Unterstützung für Forschung und Innovation in den Bereichen Gesundheit und Klimaschutz, davon 5 Mrd. Euro aus »Next Generation EU«;
  • 10,13 Mrd. Euro für InvestEU zugunsten von Investitionen in nachhaltige Infrastruktur, Innovation und Digitalisierung. Ein Teil der Mittel ist für die Fazilität für strategische Investitionen vorgesehen, mit der strategische Autonomie in wichtigen Lieferketten auf europäischer Ebene aufgebaut werden soll;
  • 8,28 Mrd. Euro für das im Rahmen von »Next Generation EU« vorgeschlagene Solvenzhilfeinstrument;
  • 47,15 Mrd. Euro für die Kohäsionspolitik, die nach den Vorschlägen im Rahmen von „Next Generation EU“ durch 42,45 Mrd. Euro aus REACT-EU ergänzt werden sollen. Die Gelder sollen in Beschäftigungsbeihilfen, Kurzarbeitsregelungen und Maßnahmen gegen die Jugendarbeitslosigkeit sowie in Liquiditäts- und Solvenzhilfen für kleine und mittlere Unternehmen fließen;
  • 9,47 Mrd. Euro für den Fonds für einen gerechten Übergang; 7,96 Mrd. Euro davon sollen aus »Next Generation EU« bereitgestellt werden;
  • 619 Mio. Euro für den EU-Katastrophenschutzmechanismus rescEU, damit die Union bei Notlagen größeren Ausmaßes angemessen reagieren kann;
  • 1,19 Mrd. Euro für das neue Gesundheitsprogramm EU4Health, davon 1,17 Mrd. Euro aus »Next Generation EU«;
  • 15,36 Mrd. EUR für externe Partner über das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit, internationale Zusammenarbeit (NDICI), davon 3,29 Mrd. Euro aus »Next Generation EU«;
  • 2,8 Mrd. Euro für humanitäre Hilfe, davon 1,3 Mrd. Euro aus »Next Generation EU«, für den wachsenden Bedarf an humanitärer Hilfe in den am stärksten gefährdeten Teilen der Welt.

Bis Oktober 2020 werden der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament dazu ihre Positionen festlegen.

Der EU-Haushaltsentwurf 2021 umfasst die Ausgaben im Rahmen von »Next Generation EU«, die durch Mittelaufnahmen an den Kapitalmärkten finanziert werden sollen, sowie die Ausgaben, die im Rahmen der langfristigen Haushaltsobergrenzen aus Eigenmitteln bestritten werden. Der Haushalt für 2021 sieht 166,7 Mrd. Euro an Mitteln für Verpflichtungen (-9,7 Prozent gegenüber 2020) und 163,5 Mrd. Euro an Mitteln für Zahlungen (+0,8 Prozent im Vergleich zu 2020) vor. Dies ist der erste Haushalt für die EU27, nachdem das Vereinigte Königreich ausgetreten ist und die Übergangszeit endet.

(Quelle: Europäische Kommission)

Erleichterungen für die Kreditvergabe durch Banken in der Europäischen Union

(JB) Um die Fähigkeit der Banken zur Kreditvergabe zu maximieren und Haushalte sowie Unternehmen dabei zu unterstützen, sich von der COVID-19-Krise zu erholen, passt die Europäische Union vorübergehend die Bankenvorschriften an.

Das am 24. Juni 2020 vom Rat der Europäischen Union angenommene Bankenpaket sieht gezielte und außergewöhnliche Änderungen der Eigenkapitalverordnung (CRR II) vor. Diese Änderungen sollen es Kreditinstituten ermöglichen, ihre Rolle bei der Bewältigung des wirtschaftlichen Schocks, der aus der COVID-19-Pandemie herrührt, in vollem Umfang wahrzunehmen, indem sie Kreditflüsse fördern. Die gezielten Maßnahmen betreffen insbesondere:

  • Änderungen der Mindestkapitalausstattung, die Banken für notleidende Kredite im Rahmen der »aufsichtlichen Letztsicherung« vorhalten müssen. Insbesondere wird die Vorzugsbehandlung notleidender Kredite, die von Exportkreditagenturen garantiert werden, im Rahmen von Maßnahmen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf andere Garantiegeber des öffentlichen Sektors ausgedehnt.
  • Verlängerung der Übergangsregelungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS 9 um zwei Jahre. Dies wird es den Banken ermöglichen, die potenziellen negativen Auswirkungen einer wahrscheinlichen Erhöhung der Rückstellungen der Banken für erwartete Kreditverluste abzumildern.
  • Vorübergehende Wiedereinführung eines aufsichtsrechtlichen Filters für Risikopositionen im Zusammenhang mit Staatsanleihen zur Abmilderung der Auswirkungen der derzeitigen Volatilität der Finanzmärkte auf die Staatsverschuldung.
  • Zusätzliche Flexibilität für die Aufsichtsbehörden, um die negativen Auswirkungen der extremen Marktvolatilität abzumildern, die während der COVID-19-Pandemie beobachtet wurde, insbesondere durch Ausschluss von »Überschreitungen« in den Jahren 2020 und 2021 in den die Marktrisiken betreffenden internen Modellen der Banken.
  • Gezielte Änderungen bei der Berechnung der Verschuldungsquote (d. h. das Verhältnis zwischen dem Eigenkapital der Banken und ihren Risikopositionen) und eine Verschiebung bei der Einführung des Puffers für die Verschuldungsquote um ein Jahr bis Januar 2023.
  • Übergangsregelungen für Forderungen gegenüber nationalen Regierungen und Zentralbanken, die auf eine Währung eines anderen Mitgliedstaats lauten, um Finanzierungsoptionen in nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zu unterstützen, die die Folgen der COVID-19-Pandemie abmildern.
  • Frühere Einführung einer Kapitalentlastungsmaßnahme für Banken im Rahmen der CRR 2, insbesondere im Hinblick auf die Vorzugsbehandlung bestimmter durch Renten oder Gehälter gedeckter Darlehen sowie an kleine und mittlere Unternehmen vergebener Darlehen sowie Infrastrukturdarlehen, wodurch der Kreditfluss an Rentner, Arbeitnehmer, Unternehmen und Infrastrukturinvestitionen gefördert wird.

Das Maßnahmenpaket wurde vom Europäischen Parlament am 19. Juni 2020 verabschiedet. Es tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und spätestens Ende Juni 2020 in Kraft.

(Quelle: Rat der Europäischen Union)

Lufthansa

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Europäische Kommission genehmigt Rekapitalisierung der Deutschen Lufthansa AG

(CL) Die Europäische Kommission hat am 25. Juni 2020 angekündigt, den geplanten Beitrag Deutschlands zur Rekapitalisierung der Deutschen Lufthansa AG, der Muttergesellschaft der Lufthansa Group, in Höhe von 6 Mrd. Euro zu genehmigen. Das Unterstützungspaket umfasst auch eine staatliche Garantie für ein Darlehen in Höhe von 3 Mrd. Euro.

Die Genehmigung der Rekapitalisierung durch die Europäische Kommission erfolgte auf der Grundlage des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission, der am 19. März 2020 angenommen und am 3. April 2020 sowie zuletzt am 8. Mai 2020 geändert worden war. Die staatliche Garantie für ein Darlehen in Höhe von 3 Mrd. Euro will Deutschland der Deutschen Lufthansa AG auf der Grundlage der mit Beschluss der Europäischen Kommission vom 22. März 2020 genehmigten deutschen Regelung als Einzelbeihilfe gewähren.

Bezüglich der Rekapitalisierung der Deutschen Lufthansa AG ist Folgendes geplant:

  • Eine Kapitalbeteiligung von 300 Mio. Euro durch Zeichnung neuer Aktien durch den Staat, die 20 Prozent des Aktienkapitals der Deutschen Lufthansa AG entsprechen.
  • Eine als nicht wandelbares Eigenkapitalinstrument konzipierte stille Beteiligung von 4,7 Mrd. Euro.
  • Eine als wandelbares Eigenkapitalinstrument konzipierte stille Beteiligung von 1 Mrd. Euro.

Die Europäische Kommission hat unter anderem aus folgenden Gründen festgestellt, dass die deutsche Maßnahme mit EU-Recht vereinbar ist:

  • Die Maßnahme geht nicht über das zur Gewährleistung der Rentabilität der Deutschen Lufthansa AG erforderliche Maß hinaus und soll lediglich die vor dem Coronavirus-Ausbruch bestehende Kapitalstruktur wiederherstellen.
  • Die Rekapitalisierungsbeihilfe wird eine Insolvenz der Deutschen Lufthansa AG verhindern, die schwerwiegende Folgen für die Beschäftigung, die Netzanbindung und das Außenhandelsvolumen Deutschlands hätte.
  • Deutschland legte einen von der Deutschen Lufthansa AG ausgearbeiteten Geschäftsplan vor, dem zufolge die Deutsche Lufthansa AG sowohl das Darlehen als auch die Rekapitalisierungsinstrumente bis 2026 ablösen wird.
  • Bis zum vollständigen Ausstieg des Staates unterliegt die Deutschen Lufthansa AG einem Dividendenausschüttungs- und Aktienrückkaufverbot. Außerdem gilt bis zur Ablösung von mindestens 75 Prozent des Rekapitalisierungsinstruments eine strenge Beschränkung der Vergütung der Geschäftsleitung, einschließlich eines Verbots von Bonuszahlungen.
  • Die Deutschen Lufthansa AG verfügt auf den relevanten Märkten, auf denen sie tätig ist, über beträchtliche Marktmacht. Deshalb müssen im Einklang mit dem Befristeten Rahmen zusätzliche Maßnahmen zur Wahrung des wirksamen Wettbewerbs ergriffen werden. Konkret sollen bis zu 24 Zeitnischen pro Tag an den Drehkreuzen Frankfurt und München sowie damit zusammenhängende weitere Vermögenswerte veräußert werden, damit Wettbewerber auf jedem dieser Flughäfen eine Basis mit bis zu vier Flugzeugen aufbauen können.

Opferrechtsstrategie

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Europäische Kommission stellt erstmalig Opferrechtsstrategie vor

(KS) Die Europäische Kommission hat am 24. Juni 2020 erstmalig eine Strategie für die Rechte der Opfer vorgestellt. Ziel der Strategie ist die bessere und effizientere Anwendung der EU-Vorschriften für Opferrechte in der Praxis. Umfasst sind eine Reihe von Maßnahmen, die von der Europäischen Kommission, den Mitgliedstaaten und der Zivilgesellschaft in den nächsten fünf Jahren ergriffen werden sollen und deren Hauptaugenmerk in zwei Zielen liegt: Zum einen sollen Opfer von Straftaten in die Lage versetzt werden, Taten anzuzeigen, eine Entschädigung zu fordern und sich letztendlich von den Folgen der Straftat erholen zu können. Zum anderen soll erreicht werden, dass alle für die Rechte der Opfer relevanten Akteure zusammenarbeiten.

Zwar verfüge die Europäische Union bereits über ein solides Regelwerk, um die Rechte der Opfer zu gewährleisten, doch können sich Opfer immer noch nicht voll auf ihre von der Europäischen Union gewährten Rechte verlassen. Der Ausgangspunkt muss daher eine bessere Anwendung der EU-Vorschriften in der Praxis sein.

Die Strategie stellt hierzu insgesamt fünf Schlüsselprioritäten auf:

  • Die wirksame Kommunikation mit den Opfern und Schaffung eines sicheren Umfelds, in dem die Opfer Straftaten melden können,
  • Verbesserung der Unterstützung und des Schutzes der schutzbedürftigsten Opfer,
  • Erleichterung des Zugangs der Opfer zur Entschädigung,
  • Stärkung der Zusammenarbeit und Koordination zwischen den Akteuren im Bereich der Opferrechte und
  • Stärkung der internationalen Dimension der Opferrechte.

Hintergrund ist, dass allein im Jahr 2017 etwa 15 Millionen Menschen Opfer von schweren Straftaten wurden, wobei insbesondere das Ausmaß geschlechtsspezifischer Gewalt in der Europäischen Union besorgniserregend ist. Auch der Ausbruch von COVID-19 und die damit verbundenen Eindämmungsmaßnahmen, die einen weiteren Anstieg häuslicher Gewalt, des sexuellen Missbrauchs von Kindern, der Cyberkriminalität sowie rassistischer und fremdenfeindlicher Hassverbrechen zur Folge hatte, hätten zudem gezeigt, dass ein widerstandsfähiger Rahmen für die Unterstützung und den Schutz der Opfer auch in Krisensituationen von erheblicher Bedeutung ist.

(Quelle: Pressemitteilung der Europäischen Kommission)

Klärschlammrichtlinie und Taxonomie-Verordnung

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Konsultation zur Überprüfung der Klärschlammrichtlinie

(HJG) Die EU-Vorschriften zu Klärschlämmen (Richtlinie 86/278) sollen sicherstellen, dass die Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft, der Umwelt, den Tieren und dem Menschen nicht schadet. Die vor 30 Jahren angenommene Richtlinie wird den aktuellen Bedürfnissen und Erwartungen nicht mehr gerecht, beispielsweisen in Bezug auf die ordnungsgemäße Regelung von in Schlamm enthaltenen Schadstoffen (»neue Kontaminanten« wie Arzneimittel und Mikroplastik).

Im Rahmen der Konsultation wird bewertet, wie wirksam die Richtlinie war und untersucht, welche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit der Klärschlammbewirtschaftung in der Landwirtschaft bestehen.

Rückmeldungen sind bis zum 25. August 2020 möglich.

Taxonomie-Verordnung passiert das Europäische Parlament

(HJG) Am 18. Juni 2020 hat das Plenum des Europäischen Parlaments der Verordnung zur Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (sogen. »Taxonomie-Verordnung«) zugestimmt.

Mit der neuen Verordnung wird erstmals ein EU-Klassifizierungssystem für ökologisch nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeiten als Grundlage für eine entsprechende Einordnung von Finanzprodukten geschaffen. Die Verordnung soll für alle Teilnehmer auf den Finanz- und Kapitalmärkten ein EU-weit einheitliches Verständnis von ökologisch nachhaltigen wirtschaftlichen Aktivitäten und ökologisch nachhaltigen Investitionen schaffen. Damit sollen auch Anreize zum Umlenken von Investitionen in Richtung solcher Investitionen geschaffen werden, die zum Erreichen der umwelt- und klimapolitischen Ziele der Europäischen Union beitragen.

Bereits am 15. Mai 2020 hatten die beiden federführenden EP-Ausschüsse für Umwelt, Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (ENVI) sowie Wirtschaft und Währung (ECON) dem im Dezember 2019 gefundenen politischen Kompromiss zugestimmt, den der Rat der Europäischen Union am 15. April 2020 im schriftlichen Verfahren als seinen Standpunkt in erster Lesung angenommen hatte.

Nun muss die neue Verordnung noch unterzeichnet und dann im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, bevor sie 20 Tage später in Kraft treten wird. Die neue Verordnung soll ab dem 1. Januar 2023 vollständig anwendbar sein.

Zuvor bedarf es jedoch noch der Annahme der von der Europäischen Kommission noch zu erarbeitenden technischen Evaluierungskriterien zur Bestimmung der Bedingungen, unter denen eine wirtschaftliche Tätigkeit zu den Umwelt- und Klimazielen der Verordnung beiträgt.

Die Europäische Kommission wird die technischen Screeningkriterien für Übergangs- und Ermöglichungsaktivitäten regelmäßig aktualisieren. Bis zum 31. Dezember 2021 sollte sie diese überprüfen und Kriterien festlegen, um Aktivitäten zu ermitteln, die erhebliche negative Auswirkungen haben.

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