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Newsletter vom 22. Januar 2020

Rechtsstaatlichkeit

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Europäisches Parlament zeigt sich besorgt über Lage in Polen und Ungarn

Europäische Kommission beantragt einstweilige Verfügung gegen Polen 

(KS) Das Europäische Parlament hat am 16. Januar 2020 eine Entschließung verabschiedet in der es sich besorgt über den Zustand der Rechtsstaatlichkeit in Polen und Ungarn zeigt. Die Abgeordnete befanden, dass aufgrund der Berichte und Erklärungen der Kommission, der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und des Europarates, davon auszugehen ist, »dass sich die Lage sowohl in Polen als auch in Ungarn seit der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verschlechtert« hat. 

Aus Sicht der Abgeordneten besteht eine eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, durch Polen wie auch Ungarn. Die Abgeordneten fordern daher den Rat der Europäischen Union dazu auf, beiden Staaten konkrete Empfehlungen vorzulegen und zu deren Umsetzung Fristen zu setzten. Daneben sollten nach Ansicht der Abgeordneten auch durch die Europäische Kommission die weiteren verfügbaren Instrumente, insbesondere beschleunigte Vertragsverletzungsverfahren und Anträge auf einstweilige Maßnahmen beim Europäischen Gerichtshof, in vollem Umfang genutzt werden. Auch wird ein EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte »dringend benötigt«. Das Europäische Parlament hatte sich bereits in der Vergangenheit für eine solche jährliche unabhängige Überprüfung aller EU-Mitgliedstaaten und dahingehender Bewertung, ob die in Artikel 2 EUV festgelegten Werte eingehalten werden, ausgesprochen. 

Die Abgeordneten beklagten zudem die Art der Durchführung der bisherigen Anhörungen der beiden Mitgliedsstaaten durch den Rat der Europäischen Union sowie eine fehlende Teilnahmemöglichkeit des Europäischen Parlaments an den Anhörungen. 

Zugleich hat die Europäische Kommission am 15. Januar 2019 bei dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen Polen den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Aussetzung der Tätigkeit der dort neu eingerichteten Disziplinarkammer des Obersten Gerichtshofs beantragt. Trotz einer diesbezüglichen Vorabentscheidung des EuGH vom 19. November 2019 sowie einer in deren Folge ergangenen Entscheidung des obersten Gerichts des Landes vom 5. Dezember 2019, in welcher die Kammer für nicht rechtens erklärte wurde, sei diese weiterhin tätig.  

Hierdurch besteht zum einen die Gefahr eines irreparablen Schadens für die polnischen Richter. Zum anderen werde die abschreckende Wirkung auf die polnische Justiz weiterhin verstärkt.  

Der Antrag steht nach Angabe der Europäischen Kommission nicht mit dem neuen polnischen Gesetzentwurf in Zusammenhang, welcher u. a die Herabstufung oder Entlassung aus dem Dienst vorsieht, wenn Richter »das Dienstverhältnis oder die Gültigkeit der Ernennung eines Richters« infrage stellen oder sich politisch bestätigen. Die diesbezüglichen Entwicklungen verfolge die Europäische Kommission jedoch aufmerksam.
(Quellen: Europäisches Parlament, Europäische Kommission)

Kultur

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Gesucht: (Amateur-)Kulturprojekte, die die Gesellschaft positiv verändern

(KA) AMATEO, das Europäische Netzwerk für aktive Teilhabe an Kulturaktivitäten, schreibt neuerlich den mit 1.000 Euro dotierten »AMATEO Award« für partizipative Kulturprojekte aus.

Das Gewinnerprojekt wird zusätzlich für die Dauer eines Jahres zum Botschafter für Europäische Amateurkunst ernannt.

Der Preis zeichnet herausragende partizipative Kunst- und Kulturprojekte aus (z. B. Musik- oder Tanzprojekte, Laientheater, Amateurkunst, freiwillige Kulturprojekte mit benachteiligten Gruppen), um sie bekannter zu machen.

Gesucht werden inspirierende Kulturprojekte mit positiven Auswirkungen auf die Gemeinschaft. Die Projektgröße spielt dabei keine Rolle. Preisträger früherer Jahre waren zum Beispiel Trommelgruppen für geistige Gesundheit oder Theaterprojekte, die sich mit Alterungsprozessen auseinandersetzen.

Bewerben kann man sich mit Projekten

  • aus allen künstlerischen Sparten,
  • an denen Laien/Amateure aktiv teilgenommen haben,
  • die in kreativer wie organisatorischer Hinsicht gemeinsam mit den Teilnehmern/Teilnehmerinnen entwickelt wurden (Entscheidungsfindung erfolgt nicht ausschließlich oder überwiegend durch bezahlte Projektmitarbeiter/Projektmitarbeiterinnen) und
  • im Jahr 2019 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union umgesetzt wurden.

Bewerbungsfrist ist der 31. März 2020.

Fünf Finalisten und Finalistinnen werden zur Preisverleihung im Juni 2020 nach Wien eingeladen. Die Bestimmung des Siegerprojektes erfolgt unter diesen dann durch eine unabhängige Experten-Jury.

Eine Ko-Finanzierung erfolgt durch das Kulturförderprogramm »Kreatives Europa« der Europäischen Union.

Weitere Informationen (in englischer Sprache) und Teilnahmemöglichkeit per Online-Formular finden Sie auf der Internetseite von AMATEO.

Umweltpolitik

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Fitnesscheck zur EU-Wassergesetzgebung liegt vor: Defizite bei der Umsetzung

(HJG) Die bereits für das 3. Quartal 2019 angekündigten Ergebnisse zum Fitnesscheck der Wasserrahmenrichtlinie liegen nun endlich vor – die neue Europäische Kommission wurde hier abgewartet.

Der Fitness-Check, mit dem die Europäische Kommission während der vergangenen zwei Jahre die Wasserrahmenrichtlinie und ihre Tochterrichtlinien (Grundwasserrichtlinie, Richtlinie zu Umweltqualitätsnormen im Wasserbereich, Hochwasserrichtlinie) evaluiert hat, hat ergeben: Die EU-Richtlinien zum Wasser sind weiterhin zweckmäßig, Defizite bestehen aber bei der Umsetzung der gemeinsam beschlossenen Regeln.

Trotz Verbesserungen beim Gewässerschutz und beim Hochwasserrisikomanagement bleibt die Umsetzung durch Mitgliedstaaten und Wirtschaftssektoren wie Landwirtschaft, Energie und Verkehr unzureichend.

Virginijus Sinkevičius, EU-Kommissar für Umwelt, Ozeane und Fischerei, macht darauf aufmerksam, dass die Wassergesetzgebung stark und in der Lage ist, sowohl die Wasserqualität als auch die Wassermenge zu schützen, auch angesichts der neuen Herausforderungen durch den Klimawandel sowie neu entstehende Schadstoffe wie Mikroplastik und Arzneimittel. Mehr als die Hälfte aller europäischen Gewässer befindet sich noch nicht in einem guten Zustand und die Herausforderungen für die Mitgliedstaaten sind noch sehr beträchtlich.

Die allgemeinen Ziele der EU-Wasserrichtlinien – Bekämpfung der Wasserverschmutzung, Eindämmung des Verlusts der biologischen Vielfalt im Süßwasser und Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegen die Auswirkungen des Klimawandels – sind nach wie vor relevant!

Durch die WRRL ist es gelungen einen Governance-Rahmen für die integrierte Wasserbewirtschaftung für die mehr als 110.000 Gewässer in der EU zu schaffen, die Verschlechterung des Gewässerzustands zu verlangsamen und die chemische Verschmutzung zu reduzieren.

Die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie hat sich jedoch erheblich verzögert. Infolgedessen befinden sich weniger als die Hälfte der Wasserkörper der Europäischen Union in einem guten Zustand, auch wenn die Frist für die Erreichung dieses Ziels 2015 abgelaufen ist.

Die Tatsache, dass die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie noch nicht vollständig erreicht wurden, ist weitgehend auf unzureichende Finanzierung, langsame Umsetzung und unzureichende Integration von Umweltzielen in die sektoralen Politiken zurückzuführen und nicht auf Mängel in der Gesetzgebung.

Für die Hochwasserrichtlinie, nach der die ersten Bewirtschaftungspläne seit 2016 umgesetzt werden, zeigt der Fitness-Check, dass die Richtlinie mehrere Aspekte des Hochwasserrisikomanagements verbessert hat, aber weitere Anstrengungen erforderlich sind. Insbesondere müssen das Bewusstsein gestärkt und eine bessere und auch besser koordinierte Hochwasservorsorge im Einklang mit den Prognosen zum Klimawandel gewährleistet werden.

Der Fitness-Check kommt auch zu dem Schluss, dass es einen gewissen Spielraum für die Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands der Richtlinien gibt, ohne ihre Ziele zu gefährden.

Eine weitere Straffung der Überwachung und der elektronischen Berichterstattung sowie der verstärkte Einsatz digitaler und Erdbeobachtungsinstrumente könnten dazu beitragen, den erforderlichen Verwaltungsaufwand zu verringern.

Die Ergebnisse des Fitness-Checks basieren auf den Ergebnissen eines umfangreichen Konsultationsprozesses mit Interessengruppen und der Öffentlichkeit, einer begleitenden Studie mit einem umfangreichen Literaturüberblick und anderen Quellen.

Die Teilnahme an der öffentlichen Konsultation war mit rund 370.000 Antworten signifikant, wobei mehr als 368.000 Antworten als Teil von Kampagnen identifiziert wurden, die von mehreren Umweltorganisationen durchgeführt wurden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Europäischen Kommission.

Wirtschaftspolitik

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Staatliche Beihilfen: Europäische Kommission holt Stellungnahmen zu den überarbeiteten EU-Leitlinien für staatliche Beihilfen im Rahmen des Emissionshandelssystems ein 

(CL) Im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal und dem Ziel der Europäischen Union, bis 2050 zum ersten klimaneutralen Wirtschaftsraum zu werden, hat die Europäische Kommission am 14. Januar 2020 eine öffentliche Konsultation eingeleitet, in der sie Interessenträger um Stellungnahmen zu den überarbeiteten EU-Leitlinien für Beihilfen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 (»EHS-Leitlinien«) bittet.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsidentin der Europäischen Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: »Die Überarbeitung der Leitlinien für Beihilfen im Rahmen des Emissionshandelssystems ist ein wichtiger Bestandteil des europäischen Grünen Deals zur Begrenzung der weltweiten Treibhausgasemissionen. Die Interessenträger sind nun aufgefordert, sich zu unserem Leitlinienentwurf zu äußern. Er spiegelt die Ziele des Grünen Deals in vollem Umfang wider und soll staatliche Unterstützung auf die Sektoren konzentrieren, in denen die Gefahr einer Verlagerung von CO²-Emissionen am größten ist.«

Die EHS-Leitlinien dienen dazu, die Gefahr zu verringern, dass Unternehmen Produktionskapazitäten – und damit CO²-Emissionen – in Länder außerhalb der Europäischen Union mit weniger ehrgeizigen Klimazielen verlagern. Denn dann würde lediglich die Wirtschaftstätigkeit in der Europäischen Union zurückgehen, der globale CO²-Ausstoß jedoch nicht. Die geltenden Leitlinien laufen am 31. Dezember 2020 aus, und der überarbeitete Leitlinienentwurf wird nun zur Konsultation gestellt.

Das Emissionshandelssystem (EHS) der Europäischen Union schafft für Unternehmen einen Anreiz, klimaschädliche Emissionen kosteneffizient zu verringern. Der Wirtschaft entstehen durch das Emissionshandelssystem zwei Arten von Kosten: 

  1. direkte Kosten‚ da die Unternehmen ausreichend Zertifikate erwerben müssen, um ihre tatsächlichen Emissionen abzudecken, und
  2. indirekte Kosten‚ da die Stromerzeuger den CO²-Preis über die Strompreise an die Verbraucher weitergeben und die Unternehmen folglich mehr für Strom ausgeben müssen.

Für beide Kostenarten ist nach der EHS-Richtlinie der Europäischen Union ein Ausgleich möglich. So können Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen kostenlose Emissionszertifikate zugeteilt werden, durch die ihre direkten Kosten sinken, und die Mitgliedstaaten können indirekte EHS-Kosten ausgleichen, sofern dies mit den EHS-Leitlinien im Einklang steht.

Im Rahmen des europäischen Grünen Deals werden die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten einen Ausgleich für indirekte Kosten gewähren dürfen, in den überarbeiteten EHS-Leitlinien verschärft.

Neu sind in dem Entwurf insbesondere folgende Elemente: 

  • Verringerung der Anzahl von Sektoren, die für einen Ausgleich in Betracht kommen‚ von vierzehn auf acht, um nur die Sektoren zu fördern, in denen das Risiko der Verlagerung von CO²-Emissionen am größten ist.
  • Senkung des Ausgleichssatzes von 85 Prozent zu Beginn des laufenden EHS-Handelszeitraums (2013-2020) auf 75 Prozent im neuen Zeitraum und Ausschluss eines Ausgleichs für Kosten von Unternehmen, die ineffiziente Technologien einsetzen, sowie
  • Einführung der Auflage, dass die betreffenden Unternehmen Anstrengungen zur Verringerung der CO²-Emissionen unternehmen müssen.

Die Europäische Kommission wird die Leitlinien ferner an etwaige künftige legislative Entwicklungen im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal anpassen.

Mit der am 14. Januar 2020 eingeleiteten öffentlichen Konsultation werden Stellungnahmen der einschlägigen Interessenträger zu der vorgeschlagenen Überarbeitung der Leitlinien eingeholt. Die Stellungnahmen müssen bis zum 10. März 2020 eingehen.

Der Leitlinienentwurf und alle Angaben zur öffentlichen Konsultation finden Sie auf der Internetseite der Europäischen Kommission.
(Quelle: Europäische Kommission)

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