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Newsletter vom 19. Februar 2020

Post-Cotonou

Mehrere Kinder melden sich. © Sächsische Staatskanzlei

EU, Afrika, Karibik und Pazifik: Neue Impulse für Cotonou-Folgeabkommen

(AV) Am 14. Februar 2020 haben sich die Chefunterhändler für die Verhandlungen über das Folgeabkommen zum Cotonou-Abkommen zwischen der Europäischen Union und 79 Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) auf das weitere Vorgehen geeinigt und damit neue Impulse für die künftige Partnerschaft gesetzt.

Dabei bilden Regionalprotokolle, die auf die jeweiligen Bedürfnisse der Staaten ausgerichtet sind, die Vielfalt der AKP-Gruppe ab. Das Folgeabkommen soll bis Ende 2020 abgeschlossen werden und die Entwicklungszusammenarbeit, den politischen Dialog und den Handel neu regeln. Das im Jahr 2000 für einen Zeitraum von 20 Jahren unterzeichnete Abkommen vereint mehr als hundert Länder (EU-Mitgliedstaaten + 79 AKP-Staaten) mit über 1,5 Milliarden Einwohnern.

In den kommenden Wochen werden die Verhandlungsteams der Europäischen Union und der AKP-Staaten die Verhandlungen fortsetzen, Vorschläge bündeln und den Wortlaut des Abkommens weiter ausfeilen. Dazu gehören die allgemeinen Bestimmungen, die Formen der Zusammenarbeit, der institutionelle Rahmen und die Schlussbestimmungen.

Beim Cotonou-Abkommen handelt es sich um ein umfassendes Assoziierungsabkommen, das die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten regelt. Das Abkommen läuft am 29. Februar 2020 aus. Da die Verhandlungen über das künftige Abkommen noch im Gange sind, haben die Vertragsparteien Übergangsmaßnahmen vereinbart, um die Anwendung des derzeitigen Cotonou-Abkommens ohne Änderungen bis Dezember 2020 zu verlängern. Auf diese Weise wird die rechtliche und politische Kontinuität der AKP-EU-Partnerschaft gewährleistet.

Ecofin-Rat

© Sächsische Staatskanzlei

Neue Vorschriften im Bereich der Mehrwertsteuer

(JB) Am 18. Februar 2020 hat der Rat der Wirtschafts- und Finanzminister (Ecofin-Rat) neue Vorschriften für den Austausch mehrwertsteuerrelevanter Zahlungsdaten im elektronischen Handel verabschiedet.

Dieses Bündel von Maßnahmen soll dafür sorgen, dass Steuerbetrug bei grenzüberschreitenden elektronischen Geschäften leichter aufgedeckt werden kann.

Die neuen Maßnahmen ermöglichen den Mitgliedstaaten, die von den Zahlungsdienstleistern (z. B. Banken) elektronisch bereitgestellten Aufzeichnungen auf einheitliche Weise zu erfassen. Außerdem wird ein neues zentrales elektronisches System für die Speicherung von Zahlungsinformationen und die weitere Verarbeitung dieser Informationen durch nationale Betrugsbekämpfungsstellen geschaffen.

Konkret besteht die Neuregelung aus zwei Rechtstexten:

  • Änderungen der Mehrwertsteuerrichtlinie, mit denen die Zahlungsdienstleister verpflichtet werden, Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungen im Zusammenhang mit dem elektronischen Handel zu führen. Diese Daten werden dann den nationalen Steuerbehörden unter strengen Bedingungen, zu denen auch der Datenschutz zählt, zur Verfügung gestellt.
  • Änderungen einer Verordnung über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer. In diesen Änderungen wird im Einzelnen festgelegt, wie die nationalen Steuerbehörden in diesem Bereich zusammenarbeiten werden, um Mehrwertsteuerbetrug aufzudecken und die Einhaltung von Mehrwertsteuerpflichten zu gewährleisten.

Diese Rechtstexte ergänzen den Mehrwertsteuer-Rechtsrahmen für den elektronischen Handel, mit dem neue Mehrwertsteuerpflichten für Online-Marktplätze und vereinfachte Mehrwertsteuervorschriften für Online-Unternehmen eingeführt werden; dieser Rahmen wird im Januar 2021 in Kraft treten. Die neuen Maßnahmen gelten ab dem 1. Januar 2024.

Darüber hinaus beschloss der Ecofin-Rat vereinfachte Mehrwertsteuervorschriften für Kleinunternehmen, um den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten für Kleinunternehmen zu verringern, und für steuerliche Rahmenbedingungen zu sorgen, die Kleinunternehmen helfen, zu expandieren und effizienter grenzüberschreitend Handel zu treiben.

Unternehmen haben Mehrwertsteuerpflichten und fungieren als Mehrwertsteuereinnehmer. Hierdurch entstehen Befolgungskosten, die für Kleinunternehmen proportional höher sind als für größere Unternehmen. Nach der jetzt beschlossenen Reform darf künftig Kleinunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten eine ähnliche Mehrwertsteuerbefreiung gewährt werden.

Mit der Aktualisierung der Vorschriften wird zudem die Befreiung besser konzipiert, um die Mehrwertsteuer-Befolgungskosten zu verringern. Auch wird die Gelegenheit genutzt, um Anreize für die freiwillige Befolgung der Steuervorschriften zu setzen und auf diese Weise zur Verringerung der durch Nichtbefolgung und Mehrwertsteuerbetrug entstehenden Einnahmenverluste beizutragen. Der Text sieht auch vor, dass Kleinunternehmen für vereinfachte MwSt.-Befolgungsvorschriften infrage kommen können, wenn ihr Jahresumsatz einen Schwellenwert, der von einem betroffenen Mitgliedstaat festgesetzt wurde und höchstens 85.000 Euro betragen darf, nicht überschreitet. Unter bestimmten Voraussetzungen werden Kleinunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, die diesen Schwellenwert nicht überschreiten, ebenfalls in den Genuss der vereinfachten Regelung kommen können, sofern sich ihr EU-weiter Jahresumsatz insgesamt auf höchstens 100.000 Euro beläuft. Die Neuregelung gilt ab dem 1. Januar 2025.
(Quelle: Rat der Europäischen Union)

Fluggastdaten

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Flugastdaten-Abkommen EU-Japan: Rat der Europäischen Union genehmigt Aufnahme von Verhandlungen

(AV) Der Rat der Europäischen Union hat am 18. Februar 2020 einen Beschluss zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und Japan über ein Abkommen über die Übermittlung und Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR) angenommen. Die Europäische Kommission wird nun auf der Grundlage der vom Rat der Europäischen Union angenommenen Verhandlungsrichtlinien Verhandlungen mit Japan aufnehmen.

Dieses Abkommen wird nach Ansicht des Rates der Europäischen Union die Übermittlung und Verwendung von PNR-Daten zur Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und schwerer grenzüberschreitender Kriminalität regeln. Es wird die Achtung der Grundrechte, insbesondere des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, in vollem Umfang gewährleisten, indem es die im EU-Recht vorgesehenen notwendigen Garantien und Kontrollen festlegt.

PNR-Daten sind personenbezogene Daten von Fluggästen, die von Fluggesellschaften erfasst und gespeichert werden. Zu den Daten gehören Informationen wie der Name des Fluggastes, Reisedaten, Reiserouten, Sitznummern, Gepäckangaben, Kontaktangaben und Zahlungsarten.

Auf EU-Ebene wird die Übermittlung und Verarbeitung von PNR-Daten zum Zwecke der Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität durch die PNR-Richtlinie geregelt, die 2016 angenommen wurde.

Die Europäische Union hat bereits Abkommen unterzeichnet, die es Fluggesellschaften der Europäischen Union erlauben, PNR-Daten an die Vereinigten Staaten und Australien zu übermitteln. Im Dezember 2017 ermächtigte der Rat der Europäischen Union die Europäische Kommission, das geplante PNR-Abkommen mit Kanada neu auszuhandeln, um es an die Datenschutzanforderungen anzupassen, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Gutachten vom 26. Juli 2017 festgelegt hatte. Die Verhandlungen mit Kanada sind abgeschlossen und das Abkommen steht vor der Fertigstellung.

30 Jahre Interreg

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EU-Programm für Zusammenhalt in Grenzregionen feiert 30-jähriges Bestehen

(KA) Im Jahr 2020 existiert das EU-Programm zur Zusammenarbeit in den Grenzregionen (Interreg) bereits 30 Jahre. Interreg bildet den Rahmen, in dem nationale, regionale und lokale Akteure aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten gemeinsame Maßnahmen durchführen und sich über Vorgehensweisen austauschen können. Das übergeordnete Ziel besteht darin, eine harmonische wirtschaftliche, soziale und territoriale Entwicklung der gesamten Union zu fördern.

Seit 1990 wurden über die Interreg-Programme europaweit insgesamt ca. 30 Mrd. Euro investiert, im Zeitraum 2014 - 2020 beträgt das Gesamtbudget einschließlich der Beiträge der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten 12 Mrd. Euro. Hiervon haben auch Deutschland und Sachsen profitiert.

Anlässlich dieses Jubiläums sagte Elisa Ferreira, Kommissarin für Kohäsion und Reformen: »Interreg ist ein Programm, das mir sehr am Herzen liegt. Es ist ein einzigartiges Instrument für die Zusammenarbeit, und es ermöglicht den Regionen und Ländern, gemeinsame Herausforderungen gemeinsam anzugehen. Interreg-Projekte sind konkrete Beispiele dafür, dass Grenzen keine Hindernisse darstellen müssen, sondern eine Chance für Wachstum und erfolgreiche Zusammenarbeit sein können. In den vergangenen 30 Jahren hat Interreg mit zahlreichen von der Europäischen Union geförderten Projekten die mehr als 170 Millionen Europäerinnen und Europäer, die in Grenzregionen leben, näher zusammengebracht, ihr Leben verbessert und neue Möglichkeiten der Zusammenarbeit geschaffen.«

Weiterhin betonte Kommissarin Ferreira die Anstrengungen der Europäischen Union im Rahmen von Interreg, den Aufbau Europas Stück für Stück voranzutreiben und niemanden zurückzulassen. Auch auf diese Weise wolle die Europäische Union das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger wiedergewinnen und dafür sorgen, dass konkrete Ergebnisse erzielt werden und der Geist der Zusammenarbeit gefördert wird.

Alles Wissenswerte zu den beiden bilateralen Interreg-Programmen mit sächsischer Beteiligung, dem Kooperationsprogramm zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen dem Freistaat Sachsen und der Tschechischen Republik 2014 - 2020 und dem Kooperationsprogramm INTERREG Polen – Sachsen 2014 - 2020, können Sie im Internet nachlesen.

(Quelle: Pressemitteilung der Europäische Kommission)

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